Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Stand: 01.01.2025
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 9 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 4063/18Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 26.02.2024 – 6 L 64/24
- OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 – 18 K 3661/11
- OVG NRW, 17.01.2011 – 9 A 1423/09Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.08.2006 – 15 E 880/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2026 – 13 K 5693/24Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO mangels vorherigen Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 05.09.2023 – 19 K 2718/21
- VG Düsseldorf, 22.08.2023 – 6 L 2084/23
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